Der Sprachmittlermarkt nicht nur in Norwegen entwickelt sich immer mehr in Richtung größerer Agenturen, die damit Werbung machen, dass sie Dolmetsch- und Übersetzungsdienstleistungen für „alle“ Sprachen anbieten. Jedenfalls für Norwegen ist dabei zu beachten, dass es keine Zulassung für Sprachmittleragenturen gibt, sondern dass nur Einzelpersonen die Übersetzerzulassung (wie auch die Dolmetscherzulassung) erwerben können. Die Benutzung der gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung „statsautorisert translatør“ ohne die entsprechende Zulassung ist strafbar.

Für den Besteller (*) einer beglaubigten Übersetzer ist es wichtig, auf Folgendes zu achten, und schon bei der Vergabe des Übersetzungsauftrages diese Forderungen zu stellen:

• Die beglaubigte Übersetzung muss von einem in der Übersetzung namentlich genannten Übersetzer (*) angefertigt worden sein.

• Die beglaubigte Übersetzung muss mit dem offiziellen Stempel des Übersetzers bzw. der Übersetzerin und seiner/ihrer Unterschrift versehen sein.
Wichtiger Hinweis:
Als Besteller sollten Sie auf www.translatorportalen.com nachprüfen, dass der Übersetzer oder die Übersetzerin Mitglied des norwegischen Berufsverbandes ist. 

Natürlich ist nichts dagegen einzuwenden, dass eine Sprachmittleragentur die Übersetzung zusätzlich mit ihrem eigenen Stempel versieht.

Statt der geschützten Berufsbezeichnung „statsautorisert translatør“ – staatlich zugelassener und vereidigter Übersetzer – werden Bezeichnungen wie beispielsweise autorisert translatør, godkjent translatør, offentlig godkjent translatør, kvalitetssikret translatør, utdannet translatør, sertifisert translatør, translatør med sertifikat fra notar oder notarautorisert translatør – zugelassener Ü., anerkannter Ü., amtlich anerkannter Ü., qualitätsgeprüfter Ü., ausgebildeter Ü., zertifizierter Ü., Ü. mit Notarbescheinigung, notariell anerkannter Ü. – verwendet. Diese Bezeichnungen sind irreführend, weil nur mit dem gesetzlich geschützten Titel „statsautorisert translatør“ nachgewiesen wird, dass der oder die Betreffende die norwegische Übersetzerprüfung bestanden hat und die Übersetzerzulassung besitzt.

Setzen Sie sich gern mit uns in Verbindung, wenn Sie hierzu Fragen haben oder wissen möchten, ob eine Ihnen gelieferte Übersetzung als ordnungsgemäß beglaubigt angesehen werden kann.

Was ist eine notarielle Beglaubigung?

Der norwegische Übersetzerverband STF macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass eine notarielle Beglaubigung nichts über die Richtigkeit und Vollständigkeit (Qualität) einer Übersetzung aussagt. Mit der notariellen Beglaubigung wird nur bestätigt, dass der oder die Betreffende das Dokument (hier: die Übersetzung) eigenhändig unterzeichnet hat.

So ist es völlig legal, dass ein Notar die Unterschrift einer Sprachmittleragentur auf einer „anonymen“ Übersetzung beglaubigt. Dies ist dann allerdings keine beglaubigte Übersetzung im rechtlichen Sinne. Der Notar prüft in keinem Fall, ob die Übersetzung inhaltlich mit dem Ausgangsdokument übereinstimmt und im Übrigen auch sprachlich einwandfrei ist, beglaubigt dies also auch nicht.

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung kann nur vom Übersetzer bzw. der Übersetzerin persönlich – durch den offiziellen Übersetzerstempel und die Unterschrift – beglaubigt werden.

 

Hinweise:

*             Aus Gründen der Lesbarkeit beschränken sich Personen- und Berufsbezeichnungen auf diesen Internetseiten im Allgemeinen auf die Grundform, schließen jedoch männliche und weibliche Personen gleichermaßen ein.

**          Norwegisches Gesetz Nr. 15 vom 1. April 2005 über Universitäten und Hochschulen (norwegische Fassung siehe http://lovdata.no/dokument/NL/lov/2005-04-01-15?q=universitetsloven#KAPITTEL_1-7):

(deutsche Übersetzung)

§ 7-3 Zulassung als „statsautorisert translatør“ [staatlich zugelassener und vereidigter Übersetzer]

(1) Das zuständige Ministerium erteilt die Zulassung als „statsautorisert translatør“ [staatlich zugelassener und vereidigter Übersetzer]. Das Ministerium kann die an diese Zulassung geknüpften Bedingungen in einer Verordnung näher festlegen. Der Titel „statsautorisert translatør“ [staatlich zugelassener und vereidigter Übersetzer] darf nur von Personen benutzt werden, die nach Maßgabe dieser Rechtsvorschrift die entsprechende Zulassung erhalten haben.

(2) Wer im Widerspruch zu der Bestimmung in Absatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig einen solchen Titel führt, und zwar allein oder als Teil eines anderen Titels, kann mit Geldstrafe bestraft werden.